§ 91 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 8 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 91 LWG – Verfahren für die Festsetzung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (zu §§ 91 bis 95 WHG)
Die untere Wasserbehörde setzt die Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 91 bis 94 WHG auf Antrag fest und entscheidet über die Entschädigung nach § 95 WHG. Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen.