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§ 91 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 8 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 91 LWG – Verfahren für die Festsetzung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (zu §§ 91 bis 95 WHG)

Die untere Wasserbehörde setzt die Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 91 bis 94 WHG auf Antrag fest und entscheidet über die Entschädigung nach § 95 WHG. Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen.