§ 9 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Eigentum an den Gewässern
§ 9 LWG – Verlandungen an oberirdischen Gewässern
(1) Eine Verlandung an oberirdischen Gewässern, die durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstanden ist, wächst den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn
- 1.
sie mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand zusammenhängt,
- 2.
sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und
- 3.
seitdem drei Jahre verstrichen sind.
(2) Bei Seen und Teichen, die nicht den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke gehören, fallen Verlandungen den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers zu.