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§ 88 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 8 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 88 LWG – Verfahren beim Hochwasser-Risikomanagement (zu §§ 7, 79 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach § 7 WHG Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung des Hochwasserschutzes zu regeln.

(2) Spätestens ein Jahr vor der Veröffentlichung der Risikomanagementpläne (§ 75 Absatz 1 WHG) sind ihre Entwürfe zu veröffentlichen. Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Entwürfe kann bei der obersten Wasserbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellung genommen werden.

(3) Die Veröffentlichung der Hochwasser-Risikobewertung, der Gefahren- und Risikokarten und der Risikomanagementpläne kann in der Form erfolgen, dass im Amtsblatt für Schleswig-Holstein darauf hingewiesen wird, wo diese eingesehen werden können. Die Risikomanagementpläne können dabei ganz oder in Teilen von der obersten Wasserbehörde für behördenverbindlich erklärt werden.