Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 4 – Küstenschutz

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 82 LWG – Errichtung baulicher Anlagen an der Küste

(1) Bauliche Anlagen dürfen

  1. 1.

    in einer Entfernung bis zu 50 Meter landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und bis zu 25 Meter vom Fußpunkt der Innenböschung von Regionaldeichen,

  2. 2.

    im Deichvorland,

  3. 3.

    in einer Entfernung bis zu 150 Meter landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles,

  4. 4.

    in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Absatz 1 Satz 2)

nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    in öffentlichen Häfen,

  2. 2.

    für bauliche Anlagen, die aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens, in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke des Küstenschutzes errichtet oder wesentlich geändert werden,

  3. 3.

    für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtszeichen oder baulichen Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für die Sicherheit der Bundeswasserstraßen erforderlich sind,

  4. 4.

    für bauliche Anlagen, die aufgrund eines am 9. September 2016 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden oder für die in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3 und 4 im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) am 9. September 2016 ein Anspruch auf Bebauung bestand,

  5. 5.

    für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, der die zur Gewährleistung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen festsetzt, in dessen Rahmen die öffentliche Trägerschaft der Hochwasserschutzmaßnahmen sichergestellt ist und dem die untere Küstenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, errichtet oder wesentlich geändert werden und

  6. 6.

    im Falle des Absatz 1 Nummer 4 für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Gebieten errichtet oder wesentlich geändert werden, die durch Landesschutzdeiche im Sinne von § 65 Nummer 1 oder durch Schutzanlagen mit einem mit den Landesschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard geschützt werden oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden.

(3) Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Ist eine Betroffenheit der Belange des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes auszuschließen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 eine Ausnahme auch ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährt werden. Über Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Küstenschutzbehörde. Liegt für das Vorhaben nach den baurechtlichen oder anderen Vorschriften nach Satz 3 kein Genehmigungserfordernis vor, entscheidet die Küstenschutzbehörde über die Genehmigung nach Satz 1 und 2.