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§ 81 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 4 – Küstenschutz

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 81 LWG – Nutzungsverbote und Nutzungsbeschränkungen an der Küste

(1) Auf Anlagen, die dem Küstenschutz im Sinne von § 58 Absatz 1 dienen, in den Dünen, auf dem Meeresstrand und auf den Strandwällen ist es verboten,

  1. 1.

    schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern oder zu beseitigen,

  2. 2.

    Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden zu entnehmen,

  3. 3.

    Material, Gegenstände oder Geräte zu lagern oder abzulagern,

  4. 4.

    Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen.

Satz 1 gilt entsprechend

  1. 1.

    an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 Meter landwärts der oberen Böschungskante,

  2. 2.

    auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als sechs Meter Wassertiefe unter Seekarten-Null, mindestens jedoch innerhalb von 200 Meter Entfernung von der Uferlinie.

(2) Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Für den Antrag gelten die Bestimmungen des § 111a LVwG.

(3) Die untere Küstenschutzbehörde kann zur Sicherung und Erhaltung der Küste die Nutzung und Benutzung des Meeresstrandes, des Meeresbodens, der Strandwälle, der Dünen, der Steilufer und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem Küstenschutz und der Landerhaltung zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Verfügung regeln, beschränken oder untersagen.