§ 8 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Eigentum an den Gewässern
§ 8 LWG – Inseln
Inseln, die sich im Gewässer bilden, gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers innerhalb ihrer Eigentumsgrenzen.