Gesetze

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§ 77 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 3 – Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge an oberirdischen Gewässern

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 77 LWG – Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten

Die Wasserbehörde ist zuständige Behörde nach § 78 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 WHG, § 78a Absatz 2 WHG und § 78c WHG.