§ 76 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 3 – Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge an oberirdischen Gewässern
§ 76 LWG – Baugenehmigungen in Risikogebieten an oberirdischen Gewässern (zu § 78b Absatz 2 WHG)
In den Gebieten, für die nach § 74 Absatz 2 WHG Gefahrenkarten erstellt sind, können Baugenehmigungen nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden.