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§ 74 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 3 – Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge an oberirdischen Gewässern

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 74 LWG – Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung (zu § 76 und § 78 Absatz 6 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete sind

  1. 1.

    die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie

  2. 2.

    die in § 76 Absatz 1 Satz 1 WHG bezeichneten sonstigen Gebiete.

Dies gilt auch für Gebiete an oberirdischen Gewässern, die von den Gezeiten beeinflusst werden.

(2) Die Ermächtigung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. Sie kann durch Verordnung Überschwemmungsgebiete auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1 festsetzen.

(3) Die Abgrenzung eines Überschwemmungsgebietes ist in der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 WHG grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können. Die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Überschwemmungsgebiet gehören.

(4) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31 b Absatz 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) und § 106 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

(5) Die in den ab dem 22. Dezember 2019 geltenden Gefahrenkarten nach § 74 Absatz 2 WHG dargestellten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis einmal in 100 Jahren zu erwarten ist oder die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG), gelten bis zu ihrer Festsetzung als Überschwemmungsgebiet als vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Gefahren- und Risikokarten gemäß § 74 Absatz 6 WHG.

(6) Die oberste Wasserbehörde kann über die vorläufige Sicherung gemäß Absatz 5 hinaus oder hiervon abweichend die Karte eines Überschwemmungsgebietes, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach § 76 Absatz 2 WHG festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlichen (vorläufige Sicherung im Einzelfall). Auf die nach § 78 Absatz 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Absatz 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Absatz 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte.