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§ 72 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 2 – Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 72 LWG – Eigentum an Deichen

(1) Das Eigentum an den Landesschutzdeichen, die seit dem 1. Januar 1971 vom Land zu unterhalten sind, und an allen übrigen Deichen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach § 60 vom Land zu unterhalten sind, geht in dem Umfang unentgeltlich auf das Land über, in dem es dem bisherigen Aufgabenträger zugestanden hat. Die untere Küstenschutzbehörde hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder Landesamt für Vermessung und Geoinformation genügt die Bestätigung der unteren Küstenschutzbehörde, dass das Eigentum an den Deichen und deren Zubehör dem Land zusteht.

(2) Verliert ein Deich seine Eigenschaft als Landesschutzdeich, so geht das Eigentum unentgeltlich auf die künftige Unterhaltungspflichtige oder den künftigen Unterhaltungspflichtigen über. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.