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§ 67 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 2 – Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 67 LWG – Deichkataster

(1) Jeder Unterhaltungspflichtige hat für seine Küstenschutzanlagen oder Binnendeiche ein Kataster einzurichten, zu führen und bei baulichen Veränderungen fortzuschreiben. Das Kataster muss enthalten:

  1. 1.

    Lageplan, Längsschnitt und Querschnitte der Anlage sowie

  2. 2.

    Angaben über besondere Bauwerke, Einrichtungen der Deichverteidigung, Eigentum, genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Rechte aufgrund besonderer Rechtstitel und Verpflichtungen Dritter.

(2) Das Kataster ist nach Aufstellung und nach Fortschreibung der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.