Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 4 – Abwasserbeseitigung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 50 LWG – Beseitigung von Stoffen zusammen mit Abwasser (zu § 55 Absatz 3 WHG und § 58 Absatz 1 Satz 3 WHG)

Die Einleitung von flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.