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§ 48 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 4 – Abwasserbeseitigung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 48 LWG – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (zu § 58 WHG)

(1) Der Indirekteinleiter hat mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage bei der zuständigen Behörde einen vollständigen Antrag auf Genehmigung zu stellen oder die Einleitung anzuzeigen. Für Genehmigungen gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG gilt § 13 Absatz 2 Nummer 3 WHG entsprechend.

(2) Die Genehmigung nach § 58 WHG gilt als widerruflich erteilt, wenn

  1. 1.

    eine serienmäßig hergestellte Abwasservorbehandlungsanlage verwendet wird, bei der die Anforderungen der Abwasserverordnung als eingehalten gelten,

  2. 2.

    die Anlage entsprechend der allgemeinen Bauartgenehmigung oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der nach Landesrecht erfolgten Zulassung sowie nach § 60 Absatz 1 Satz 2 WHG eingebaut, betrieben, gewartet und überprüft wird und

  3. 3.

    die Indirekteinleitung angezeigt ist.

(3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 WHG sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 46 übertragen worden ist. Sie überwachen alle im Zusammenhang mit der Indirekteinleitung stehenden Verpflichtungen und treffen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen hiergegen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von der Indirekteinleitung und von den mit dieser in Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen ausgehen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Verpflichtung nach § 60 Absatz 2 WHG nicht nach, ordnet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(4) Für vorhandene Indirekteinleitungen, die nicht den Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG entsprechen, sind die erforderlichen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2022 durchzuführen. Bei vorhandenen Indirekteinleitungen kann die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Anzeige bis zum 1. Juli 2020 erfolgen.

(5) Der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht hat ein Verzeichnis aller Indirekteinleitungen aus gewerblichen und nicht gewerblichen Betrieben zu führen (Indirekteinleiterkataster). Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft, Menge und die genehmigte Qualität des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten. Das Indirekteinleiterkataster ist der oberen Wasserbehörde in einem von dieser vorgegebenen Datenformat bis zum 1. Januar 2022 und auf Anforderung vorzulegen.

(6) Wer der Überwachung durch den Träger der Abwasserbeseitigungspflicht unterliegt, hat die Kosten für die Überwachung zu tragen.