Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 3 – Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWG – Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten (zu § 51 Absatz 1 WHG)

(1) Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erfolgt durch die oberste Wasserbehörde auf Antrag des Begünstigten oder von Amts wegen. Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung Begünstigten in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde zu erstellen und dieser vorzulegen. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Schutzgebietsverordnung geschützt werden soll.

(2) Vor dem Erlass einer Verordnung nach § 51 Absatz 1 WHG holt die oberste Wasserbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

(3) Auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde ist der Verordnungsentwurf nach Absatz 2 mit den zugehörigen Unterlagen wie Karten, Gutachten, Beschreibungen in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Verordnung liegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Jede oder jeder, deren oder dessen Belange durch die geplante Verordnung voraussichtlich berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Wasserbehörde, der Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt Anregungen vorbringen oder Bedenken gegen den Verordnungsentwurf erheben.

(4) Die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, in denen der Verordnungsentwurf und die Unterlagen auszulegen sind, haben die Auslegung mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. 1.

    wo und in welchem Zeitraum der Verordnungsentwurf zur Einsicht ausgelegt ist,

  2. 2.

    dass etwaige Anregungen und Bedenken bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind und

  3. 3.

    dass bei Ausbleiben von Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, in dem Erörterungstermin auch ohne sie verhandelt werden kann und verspätete Anregungen und Bedenken bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.

Darüber hinaus sind in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der geplanten Verordnung und die Einteilung in Schutzzonen grob zu beschreiben.

(5) Wird durch eine spätere Änderung des Verordnungsentwurfes das Gebiet einer anderen Gemeinde nicht nur unerheblich betroffen oder wird der Verordnungsentwurf in seinen Grundzügen verändert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn eine Verordnung nur unwesentlich geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll.

(7) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Verordnungsentwurf einzusehen.

(8) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 hat die oberste Wasserbehörde die rechtzeitig vorgebrachten Anregungen oder Bedenken gegen das Vorhaben und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger der Wasserversorgung, den Behörden sowie den Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, zu erörtern. Die Behörden, der Träger der Wasserversorgung und diejenigen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.