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§ 39 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Gewässerbenutzungen → Abschnitt 3 – Grundwasser

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 39 LWG – Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser (zu § 46 Absatz 3 WHG)

Eine Anzeige ist erforderlich, wenn im Falle des § 46 Absatz 1 Nummer 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb in der Summe aller Entnahmestellen eine Menge von 4.000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Betrieb überschreitet. Soll die für die Anzeigepflicht maßgebliche Nutzungsmenge durch die Erweiterung der Nutzung erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Nutzung der Entnahmestelle der Anzeige. Grundwasserbenutzungen nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, sind der Wasserbehörde bis zum 1. Januar 2021 anzuzeigen.