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§ 37 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 2 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 37 LWG – Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern (zu § 36 WHG)

(1) Anlagen in und an Gewässern sind von der Unternehmerin oder dem Unternehmer so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand ausgeschlossen sind, den die oder der Unterhaltungspflichtige des Gewässers zu erhalten hat.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch diese Anlage bedingt sind.