§ 33 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 2 – Gewässerunterhaltung
§ 33 LWG – Übernahme der Unterhaltung (abweichend von § 40 Absatz 2 WHG)
(1) Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Erfüllung der Unterhaltungspflicht aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.
(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.