Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 2 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWG – Übernahme der Unterhaltung (abweichend von § 40 Absatz 2 WHG)

(1) Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Erfüllung der Unterhaltungspflicht aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.

(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.