§ 22 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 1 – Gemeingebrauch, Anlagen
§ 22 LWG – Anliegergebrauch (zu § 26 Absatz 2 WHG)
(1) Die Benutzung der oberirdischen Gewässer durch Anliegerinnen und Anlieger nach § 26 Absatz 2 WHG erstreckt sich nicht auf die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer.
(2) § 21 gilt für den Anliegergebrauch entsprechend.