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§ 17 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Gewässerbenutzungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu § 23 WHG)

Die in § 23 Absatz 3 Satz 1 WHG enthaltene Ermächtigung der Landesregierung wird in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 WHG auf die oberste Wasserbehörde übertragen. Die Verordnungen nach Satz 1 sind in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 11 WHG im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen.