Gesetze

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§ 112 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 12 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 112 LWG – Verweisung

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.