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§ 110 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 11 – Gewässeraufsicht, Bußgeldbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 110 LWG – Selbstüberwachung (zu §§ 36, 50, 61 WHG)

(1) Wer Anlagen zur Benutzung eines Gewässers im Sinne von § 9 WHG sowie Anlagen nach den §§ 36 und 50 WHG und §§ 23 und 41 betreibt, hat den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb dieser Anlagen sowie ihre Auswirkungen auf die Gewässer und ihre Umwelt auf eigene Kosten zu überwachen. Sie oder er hat die Anlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung umfasst auch eine mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängende Gewässerbenutzung, insbesondere das benutzte Gewässer, die Menge und Beschaffenheit des benutzten Wassers, des entnommenen Rohwassers einschließlich des Grund- und des für die Trinkwasserversorgung genutzten Oberflächenwassers des Gewässers im Einzugsgebiet oder des eingeleiteten Abwassers, sowie die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. Rechtsverordnungen gemäß § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WHG bleiben unberührt. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung zur Selbstüberwachung ganz oder teilweise befreien, wenn bei kleinen Anlagen eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu erwarten ist.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutze der Gewässer durch Verordnung Vorschriften über die Selbstüberwachung erlassen und dabei festlegen,

  1. 1.

    welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und -geräte anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind,

  2. 2.

    die Art, den Ort, den Zeitpunkt und die Häufigkeit von Probennahmen und anderen Überwachungsmaßnahmen,

  3. 3.

    welche Überwachungsmaßnahmen und Ergebnisse aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mitzuteilen sind und in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,

  4. 4.

    welche Untersuchungen und Überwachungsmaßnahmen von Untersuchungsstellen nach § 53 durchzuführen sind.

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, eine von § 62 LVwG abweichende Geltungsdauer der Verordnung nach Satz 1 zu bestimmen.