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§ 106 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 10 – Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 106 LWG – Aussetzung des Verfahrens

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde entweder über den Antrag unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis die Einwendungen erledigt sind. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, so ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.