§ 10 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Eigentum an den Gewässern
§ 10 LWG – Uferlinie
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes und im Tidegebiet durch die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.
(2) Die Wasserbehörde kann die Uferlinie festsetzen und angemessen bezeichnen. Die Anliegerinnen oder Anlieger (§ 26 Absatz 2 WHG) und die sonst Beteiligten sind vorher zu hören.