§ 89 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 89 LWG – Informationsbeschaffung und- übermittlung
(1) Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.