§ 78 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 3 – Deiche, Hochwasserschutzmauern und Dämme
§ 78 LWG – Eigentum
(1) Deiche, für die das Land ausbau- und unterhaltungspflichtig ist, sind Eigentum des Landes.
(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Deichen einem anderen als dem Land zusteht, bleibt es aufrechterhalten.