§ 20 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt II – Wahlvorbereitung
§ 20 LWG – Aufnahme in einen Wahlvorschlag
1In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. 2Die Zustimmung ist unwiderruflich.