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§ 118 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 9 – Verkehrliche Regelungen

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 118 LWG – Schifffahrt

(1) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Durch ordnungsbehördliche Verordnung können geregelt werden

  1. 1.

    die Ausübung der Schifffahrt auf schiffbaren Gewässern im Interesse des Naturschutzes, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers, des Immissionsschutzes und der öffentlichen Ordnung (Schifffahrtsverordnung); die technische Sicherheit der zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge ist der zuständigen Behörde durch regelmäßige Überprüfung durch einen anerkannten Schiffssachverständigen unter Berücksichtigung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung sowie der örtlichen Verhältnisse oder durch Vorlage eines Schiffsattests nach den Bestimmungen dieser Verordnung nachzuweisen und

  2. 2.

    die Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen sowie das dortige Verhalten im Interesse der Unterhaltung der Häfen und Umschlaganlagen unter Berücksichtigung der in Nummer 1 genannten Belange sowie die Versorgung des Wasserfahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus während der Liegezeit (Hafenverordnung).

In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.

(3) Ist eine einheitliche Schifffahrts- oder Hafenverordnung für ein Gebiet notwendig, das über den Zuständigkeitsbereich einer nach Absatz 2 zuständigen Behörde hinausgeht, so erlässt sie das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium.

(4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 gelten nicht für Bundeswasserstraßen. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet.

(5) Durch Rechts Verordnung kann das für den Verkehr zuständige Ministerium regeln

  1. 1.

    die Einrichtung und Nutzung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten und

  2. 2.

    die Anforderungen und technischen Spezifikationen für den Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten.