§ 10 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 10 LWG – Inseln, verlassenes Gewässerbett
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(2) Die §§ 6 bis 8 finden bei Inseln Anwendung.