Art. 78 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Kapitel 1 – Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes → Abschnitt 2 – Volksentscheid
Art. 78 LWG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.
(2) Im Anschluss daran stellt der Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde fest.
(3) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest.