Art. 52 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 5 – Wahlprüfung
Art. 52 LWG – Umfang der Wahlprüfung
Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.