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§ 22 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 22 LWG – Wahlscheine

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Bei Versagung eines Wahlscheins gilt § 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(3) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung und Ausgabe der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sowie über das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die Wahlordnung. Sie kann für besondere Fälle zulassen, dass Wahlscheine von Amts wegen erteilt werden.