§ 1 LWappG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
Landesrecht Thüringen
§ 1 LWappG
(1) Das Wappen des Landes Thüringen bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silbern gestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen. Die Urzeichnung des Wappens wird im Thüringischen Staatsarchiv aufbewahrt.
(2) Die Landesfarben sind weiß-rot.