§ 80 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Achter Teil – Forstschutz
§ 80 LWaldG – Verpflichtung der Privatforstbediensteten
Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 79 Absatz 2 Nummer 2 obliegt der Forstbehörde. Sie erfolgt auf Antrag des Waldbesitzers, wenn die zu verpflichtende Person
- 1.
eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und
- 2.
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.