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§ 5 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Erster Unterabschnitt – Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWaldG – Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben (zu § 8 des Bundeswaldgesetzes)

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1.
    die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstliche Rahmenplanung angemessen zu berücksichtigen,
  2. 2.
    die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und diese mit ihr abzustimmen, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.