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§ 23 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWaldG – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    im Wald eine Vorrichtung, die zum Sperren von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen dient, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
  2. 2.
    einen Hund oder ein anderes Haustier auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind; dies gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete,
  3. 3.
    im Wald unbefugt eine Werbevorrichtung, ein Plakat oder ein anderes Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,
  4. 4.
    im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet,
  5. 5.
    bei Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn auf Verlangen nicht vorzeigt oder
  6. 6.
    im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 14 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis

    1. a)
    2. b)

      Schonungen oder Naturverjüngungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),

    3. c)

      Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),

    4. d)

      forstbetriebliche oder jagdliche Einrichtungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) oder

    5. e)

      Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6)

      betritt,

  2. 2.

    entgegen § 16 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Reittier führt oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis einen Reitweg benutzt oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

  3. 3.

    entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis fährt oder ein Fahrzeug oder einen Anhänger abstellt,

  4. 4.

    entgegen § 18 eine Sperrung nicht beachtet oder

  5. 5.

    den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 und 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.