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§ 32 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Forstorganisation, Zuständigkeiten

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWaldG – Zuständigkeiten der Forstbehörden

(1) Die untere Forstbehörde ist für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig. Ihr obliegt insbesondere

  1. 1.
    Rat und Anleitung im Privat- und Körperschaftswald,
  2. 2.
    die Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes,
  3. 3.
    die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald unter Einbeziehung von Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Vertretern der Waldbesitzer, soweit deren Interessen berührt werden,
  4. 4.
    die Forstaufsicht, insbesondere die Überwachung zur Einhaltung von Geboten und Verboten, die den Waldbesitzern in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zur Erhaltung und Pflege des Waldes und zur Abwehr von Schäden am Wald auferlegt sind,
  5. 5.
    der Forstschutz,
  6. 6.
    die Feststellung der Waldeigenschaft,
  7. 7.
    die Überwachung der Waldschutzsituation in Wäldern aller Eigentumsarten.

Die untere Forstbehörde hat darüber hinaus zu gewährleisten, dass folgende Aufgaben erfüllt werden:

  1. 1.
    die Bewirtschaftung des Landeswaldes,
  2. 2.
    das Monitoring der Entwicklung der Waldökosysteme,
  3. 3.
    die waldbezogene Bildungs- und Erziehungsarbeit (Waldpädagogik).

Zur Erfüllung der nach diesem Gesetz den Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben dürfen Forstbedienstete Waldgrundstücke aller Eigentumsarten betreten.

(2) Soweit nach diesem Gesetz nicht anders bestimmt, ist die untere Forstbehörde zuständig.

(3) Die untere Forstbehörde ist zuständig für die Aufsicht nach § 34 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes sowie für die Anhörung nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes.

(4) Die oberste Forstbehörde ist zuständig für die Genehmigung nach § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes, für die Anerkennung nach § 18 Abs. 1, §§ 38 und 39 des Bundeswaldgesetzes sowie für den Widerruf nach § 20 des Bundeswaldgesetzes.