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§ 30 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Förderung der Forstwirtschaft, besondere Vorschriften für den Landes-, Körperschafts- und Privatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 LWaldG – Waldinventuren und Waldverzeichnis

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes können Waldinventuren durchgeführt werden. Sie dienen der Erfassung und Beobachtung des Boden- und Waldzustandes. Inventurergebnisse dürfen keine Rückschlüsse auf den Waldbesitzer zulassen. Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Durchführung der Waldinventuren einschließlich der hierzu erforderlichen Befugnisse sowie der Auskunftspflicht der Waldbesitzer.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die oberste Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Wälder zu führen. Darin enthalten sind die Katasterangaben, die Forstadresse und der Waldbesitzer. Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Aufstellung und Einsichtnahme des von den Forstbehörden zu führenden Waldverzeichnisses.

(3) Im Landeswald ist die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Bestandeshöhe des Wildes periodisch auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über den Verjüngungszustand des Waldes zu überprüfen. Die zusammenfassende Wertung der Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Abschussplanung.

(4) Dem Landtag ist periodisch - mindestens alle drei Jahre - zusammenfassend über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen zu berichten. Die Öffentlichkeit ist jährlich über den Waldzustand zu informieren.