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§ 28 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Förderung der Forstwirtschaft, besondere Vorschriften für den Landes-, Körperschafts- und Privatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 LWaldG – Unterstützung des Privat- und Körperschaftswaldes

Die untere Forstbehörde hat die Aufgabe, Waldbesitzer durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. Rat und Anleitung sind kostenfrei. Für Dienstleistungen hat die untere Forstbehörde marktkonforme Entgelte zu erheben.