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§ 12 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Fünfter Unterabschnitt – Wahlleiter, Wahlausschüsse und Wahlvorstände

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWahlG – Landeswahlausschuss, Kreiswahlausschuss

(1) Der Landeswahlleiter beruft einen Landeswahlausschuss, der Kreiswahlleiter einen Kreiswahlausschuss.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus den Wahlleitern als Vorsitzenden und sechs Beisitzern aus dem Kreis der Stimmberechtigten. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und Stellvertreter beruft der Wahlleiter aus den im Lande vertretenen Parteien auf deren Vorschlag. In den Landeswahlausschuss sind zudem auf Vorschlag des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz als weitere Beisitzer zu berufen. Bewerber, Ersatzbewerber, Nachfolger sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglied oder Stellvertreter in den Wahlausschüssen sein.

(3) Die Wahlausschüsse verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(4) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder der Wahlausschüsse, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.