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§ 24 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWahlG – Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Bezirksverordneten

(1) Erklärt eine gewählte Person nach der Wahl dass sie die Wahl nicht annimmt, gibt sie den nach § 26 Abs. 5 erforderlichen Nachweis nicht oder nicht fristgemäß ab, stirbt sie, verliert sie die Wählbarkeit oder liegt ein Fall des § 26 Abs. 4 vor, so rückt die nächste Person desjenigen Wahlvorschlages nach, auf dem die ausgeschiedene Person aufgestellt war. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung stirbt oder aus sonstigen Gründen seinen Sitz verliert (§ 6).

(2) Bei der Nachfolge bleibt diejenige Person unberücksichtigt, die zurzeit der Annahme der Wahl nicht mehr Mitglied der Partei oder Wählergemeinschaft ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, es sei denn, sie hat bei der Aufstellung dieser Partei oder Wählergemeinschaft nicht angehört.