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§ 13 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWahlG – Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerber und Bewerberinnen

(1) Über die 2Zulassung der Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten sowie die in den Wahlkreisvorschlägen und Bezirkslisten aufgestellten Personen entscheidet der in jedem Wahlkreisverband zu bildende Bezirkswahlausschuss. Über die Zulassung der Landeslisten und der darin aufgestellten Personen entscheidet der Landeswahlausschuss. Der Landeswahlausschuss stellt fest, ob eine Partei nach § 10 Abs. 3 Bezirkslisten oder eine Landesliste einreichen kann; diese Entscheidung ist für die Bezirkswahlausschüsse verbindlich.

(2) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlausschüsse ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss zulässig. Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Das Nähere, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die Möglichkeiten der Mängelbeseitigung, die Nichtzulassungsgründe und die Nummernfolge regelt die Landeswahlordnung.