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§ 2 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden,

  1. 1.
    wenn sie unanfechtbar sind oder
  2. 2.
    wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
  3. 3.
    wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).