§ 2 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 2 LVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsakte
Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden,
- 1.wenn sie unanfechtbar sind oder
- 2.wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
- 3.wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).