§ 98 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
II. – Das Verwaltungsverfahren → 4. – Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 98 LVwG – Abberufung
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige
- 1.eine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
- 2.die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.