§ 7 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden → Unterabschnitt 2 – Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter
§ 7 LVwG – Untere Landesbehörden
Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die
- 1.einer Landesoberbehörde unterstehen,
- 2.unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
- 3.nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.