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§ 40 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts → Unterabschnitt 1 – Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LVwG – Satzung

(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit müssen ihre innere Organisation durch Satzung regeln. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie muss Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten.

(2) Durch Rechtsvorschrift kann auch die Aufsichtsbehörde zum Erlass und zur Änderung der Satzung ermächtigt werden.