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§ 30 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Aufgabenübertragung und Zuständigkeit → Unterabschnitt 4 – Örtliche Zuständigkeit

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LVwG – Bestimmung der Bezirke, Feste Fehmarnbeltquerung

(1) Bei der Errichtung oder Veränderung von Behörden und bei der Errichtung oder Umwandlung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und von rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Bezirke zu bestimmen.

(2) Für die Bestimmung der Bezirke gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Bezirke sollen mit denen der Gemeinden, Kreise und Ämter abgestimmt werden.

(4) Die Bezirke der Behörden des Landes, des Kreises Ostholstein und der Stadt Fehmarn sowie sonstiger Träger der öffentlichen Verwaltung, deren Bezirke das Gebiet des Landes, des Kreises Ostholstein oder der Stadt Fehmarn umschließen, erstrecken sich auch auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung, soweit er sich im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Satz 1 gilt ab der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses zur Festen Fehmarnbeltquerung. Bereits spezialgesetzlich bestehende Zuständigkeitszuweisungen für den in Satz 1 bezeichneten Bereich bleiben von dieser Regelung unberührt. (1)  (2)

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Vom 14. September 2020 (Amtsbl. Schl.-H. 2021 S. 275)

Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 30 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Februar 2019 ist mit Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein insoweit unvereinbar, als kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich der Festen Fehmarnbeltquerung geschaffen worden ist.

Das Land ist verpflichtet, bis zum 30. September 2021 auf gesetzlicher Grundlage den Ausgleich zu schaffen. Bis dahin ist die Vorschrift weiter anwendbar.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Vom 22. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 852)

Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 14. September 2020 - LVerfG 3/19 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 30 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Februar 2019 ist mit Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein insoweit unvereinbar, als kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich der Festen Fehmarnbeltquerung geschaffen worden ist.

Das Land ist verpflichtet, bis zum 30. September 2021 auf gesetzlicher Grundlage den Ausgleich zu schaffen. Bis dahin ist die Vorschrift weiter anwendbar.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.