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§ 28 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Aufgabenübertragung und Zuständigkeit → Unterabschnitt 3 – Sachliche Zuständigkeit nach Bundesrecht

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LVwG – Bestimmung der Zuständigkeit

(1) Soweit zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die, zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Wenn nach Bundesrecht die höhere Verwaltungsbehörde oder die staatliche Mittelbehörde zuständig ist, so wird diese Zuständigkeit von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen, soweit nicht die Landesregierung durch Verordnung eine andere Behörde bestimmt. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Wenn nach Bundesrecht die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Soweit zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.