§ 221 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 4 – Entschädigungsansprüche
§ 221 LVwG – Entschädigungsanspruch der Nichtstörerin oder des Nichtstörers
(1) Wird eine Person nach § 220 in Anspruch genommen, kann sie Entschädigung für den ihr hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit
- 1.die oder der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
- 2.die oder der Geschädigte oder ihr oder sein Vermögen durch die Maßnahme geschützt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt oder ausgeschlossen ist.