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§ 210 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 210 LVwG – Sicherstellung von Sachen

(1) Sachen können nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist,

  1. 1.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

  2. 2.

    zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten, in Gewahrsam genommen oder sonst festgehalten wird, oder

  3. 3.

    um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.

(2) Die Sicherstellung von Sachen ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder der Zweck erreicht ist.

(3) Hat die Polizei eine Sache sichergestellt, so ist die Sicherstellung spätestens nach drei Tagen aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungsbehörde die Sicherstellung oder deren Fortdauer angeordnet hat.