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§ 203 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 203 LVwG – Verfahren bei der Durchsuchung von Personen

(1) Bei der Durchsuchung einer Person können der Körper, die Kleidung, der Inhalt der Kleidung und die sonstigen am Körper getragenen Sachen durchsucht werden.

(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der zu durchsuchenden Person, die Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 2 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift körperliche Eingriffe zugelassen werden, dürfen diese nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind im Rahmen der Durchsuchung einer Person unzulässig.